Polizei im Nationalsozialismus – Teil 2

ehemaliges Polizeigebäude in Göttingen

ehemaliges Polizeigebäude in Göttingen

Im ersten Teil der Sendung ging es um die Aufgabenbereiche der Polizei im Nationalsozialismus.

Es ging aber auch darum, wie es Heinrich Himmler schaffte Chef der Polizei im gesamten deutschen Reich zu werden.

In der heutigen Sendung geht es um die Veränderungen innerhalb der Polizei ab 1945, aber auch um neuere Forschungsergebnisse.

(Musikakzent)

Sprecherin:

Das NS-Regime war vorbei. Heinrich Himmler, dem die ganze deutsche Polizei unterstellt war, wurde am 23. Mai 1945 von den britischen Streitkräften gefangen genommen. Heinrich Himmler begeht Selbstmord.

Was wurde von den Alliierten unternommen, um die Macht der Polizei zu brechen?

Wie wurde die Polizei nach 1945 umstrukturiert?

Dr. Dirk Götting vom Polizeimuseum in Nienburg beschreibt die ersten Maßnahmen der Allierten:

„Alles … mit SS und alles … mit zentralen Strukturen …, wurde verboten und aufgelöst“. (Götting-O-Ton).

Sprecherin:

In der britischen, amerikanischen und französischen Besatzungszone wurde die Polizei kommunalisiert. Dies bedeutet laut Dirk Götting:

„Die Zuständigkeiten für die Polizeidienststellen gehen auf die Bürgermeister über. Die Gestapodienststellen werden aufgelöst.“ (O-Ton Götting 2. Interview)

Sprecherin:

Die Polizei in der amerikanischen und französischen Besatzungszone wird relativ schnell verstaatlich. Die britischen Besatzer setzten aber in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihr eigenes Polizeisystem um.

Dirk Götting erklärt die Situation für Niedersachsen:

„Sie wollen die Polizei entpolitisieren, d.h. die Polizei soll möglichst dezentral organisiert  … werden.

Die Polizeibeamten dürfen nicht in Gewerkschaften sein und auch nicht in einer Partei sein, denn sie sollen unabhängig und neutral handeln.

Es werden Polizeiausschüsse gegründet, die aus Vertretern der Kreistage oder …  Stadtparlamente bestehen. Und diese Polizeibezirke, die eine Größenordnung haben von Regierungsbezirken damaliger Zeit oder großen Städten, werden von einem Chef der Polizei, … polizeilich geleitet. … dieser Polizeiausschuss aus politischen Vertretern, kann von diesem Chef der Polizei Rechenschaft fordern über Einsätze, ist auch für die Bezahlung, auch für die Ausstattung der Polizei verantwortlich. Und diese relativ kleinen Einheiten sind relativ unabhängig. Also der Innenminister den es ab 1946 in Niedersachsen schon wieder gibt, hat diesen Polizeiorganisationen im Prinzip nichts zu sagen. Das ändert sich dann erst am Anfang der 1950er Jahre.“ (O-Ton Götting)

Sprecherin:

Das Bundesland Niedersachen verstaatlichte 1951 die Polizei ebenfalls. 1953 verstaatlichte Nordrhein-Westfalen die Polizei.

Die Organisation der Polizei war umstrukturiert. Was geschah aber mit den Polizisten?

Wurden nach 1945 alle Polizisten in den Polizeidienst übernommen?

Für das Land Niedersachsen stellt Dirk Götting fest:

„In dieser ersten Phase, das ist eine Phase der unmittelbaren Besetzung. Da werden hohe Polizeioffiziere ab einem bestimmten Dienstgrad automatisch verhaftet, egal ob … ihnen individuell etwas nachweisen werden kann oder nicht.

Es sind sehr viele neue Leute eingestellt worden, deshalb der Aufbau schon 1946 und 1945 in ersten Polizeischulen 1946 der Landespolizeischule hier in Hann. Münden. Die Briten legten sehr viel Wert auf neue Polizeibeamte, aber … sehr viele alte Funktionsträger sind im Amt geblieben, denn die Briten waren der Meinung: „Man kann auf dieses Fachwissen weder bei Kripo noch bei der Schutzpolizei ernsthaft verzichten“. (O-Ton Götting)

Sprecherin:

Eine völlig neue personelle Besetzung der Polizei gab es nicht.

Allerdings fand eine Entnazifizierung statt:

„Eine Entnazifizierung der Polizei hat es gegeben, aber ich sage mal doch recht Milde. Es gab in der ersten Phase etwa 8 % der Polizeibeamten, die ihren Dienst quittieren mussten. In der Spitze waren es naher 20%. Das ist etwa so die Größenordnung, wie sie auch in allgemeiner Verwaltung der Fall war. Beim Umkehrschluss heißt das,  80 % sind sozusagen im Dienst geblieben …“ (O-Ton Götting)

(Musikakzent)

Sprecher (Peter Bieringer):

1951 wird der Artikel 131 des Grundgesetzes auch auf ehemalige Polizisten angewandt. Artikel 131 Absatz 1 und 2 lauten:

(1) Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. (2) Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten.

Sprecherin:

Auch als belastet eingestufte Polizeibeamte beantragten ihre Wiedereinstellung.  Meist stellte man  diese Polizisten auch wieder ein:

„Die sogenannten 131er sind … durchaus belastete Personen in der Polizei, die dann wiedereingestellt wurden, natürlich dann auch bis in die 1970er ihren Dienst in der Polizei gemacht haben.“ (O-Ton- Götting)

(Musikakzent)

Sprecherin:

Julius Wohlauf war ein als belastet eingestufter Polizeibeamter. Im Rahmen der Entnazifizierung wurde er 1949 als „für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar“ eingestuft. Julius Wohlauf gelang es später als unbelastet eingestuft zu werden. Im Sommer 1955 konnte er wieder in den Polizeidienst eintreten. Er stieg 1958 zum Referatsleiter für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit der Hamburger Polizei auf.

1961 gab es den ersten Hinweis auf seine Beteiligung an NS-Verbrechen. In der DDR-Broschüre „Gestapo und SS-Führer kommandieren die westliche Polizei“ wurde Julius Wohlauf´s SS-Mitgliedschaft und Tätigkeit in der „Bandenbekämpfung“ erwähnt. Bandenbekämpfung war in der NS-Zeit eine Tarnbezeichnung für die Ermordung von Juden und Jüdinnen. Anfang Juni 1961 wurde eine umfangreiche Vorermittlung gegen Einheiten der Polizei  und SS eingeleitet. Die Sonderkommission der Hamburger Kriminalpolizei verhörte 100 Polizeibeamte, die beim ersten Einsatz des Hamburger Reserve-Polizeibataillons 101 eingesetzt waren.

Im Oktober 1962 war klar, dass das Reserve-Polizeibataillons 101 an den Massenmorden von Juden und Jüdinnen in Polen direkt beteiligt war. Eine weitere Sonderkommission nahm die Ermittlungen auf.

Julius Wohlauf wurde 1963 seines Dienstes enthoben. Wegen Fluchtgefahr kam er nur  für kurze Zeit in Untersuchungshaft. Gegen Kaution wurde er freigelassen. Ihm wurde vorgeworfen, Schießbefehle im Zusammenhang mit der Deportation in das Vernichtungslager Treblinka gegeben zu haben. Außerdem habe er seine Männer zur Ghettoräumung eingeteilt.

Julius Wohlauf leugnete zunächst seine Beteiligung am Massenmord. Später bezog er sich auf den Befehlsnotstand und sein Bemühen um eine vorzeitige Ablösung aus dem Reserve-Polizeibataillons 101.

Im April 1968 wurde Julius Wohlauf wegen Beihilfe zum Mord an 9200 Menschen zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Allerdings hat er nur 6 Jahre der Strafe abgesessen.

Er starb 2002 in Hamburg. Bis an sein Lebensende blendete Julius Wohlauf seine eigene Beteiligung an dem Massenmord in Polen an Juden und Jüdinnen aus.

(Musik)

Sprecherin:

Obwohl viele der als belastet eingestufte Polizeibeamte wieder eingestellt wurden, wurden auch Anträge auf Wiedereinstellung abgelehnt.

Der Gestapo-Mann Friedrich Schmidt bewarb sich Ende 1950er Jahre erneut bei der Polizei. Sein Antrag auf Wiedereinstellung führte aber zu einem Ermittlungsverfahren wegen begangener NS-Verbrechen. Das Verfahren wurde 1962 wieder eingestellt.

Roland Laich vom Verein NS-Familien-Geschichte stieß in Archiven auf den Gestapo-Mann Friedrich Schmidt:

Friedrich Schmidt ist ein gebürtiger Göttinger. Er ist Jahrgang 1902. Er wurde hier …  in Göttingen geboren und hat 1924 eine Ausbildung in Hann. Münden als Polizeianwärter begonnen. (O-Ton Laich)

Sprecherin:

1933 trat Friedrich Schmidt der NSDAP bei und wechselte 1936 zur Geheimen Staatspolizei,  Gestapo genannt, nach Trier.

„So kam also Friedrich Schmidt von der Gestapo in Trier dann zum sogenannten Einsatzkommando Luxemburg. Nach dem Luxemburg besetzt war, war er dort zunächst Kriminalassistent. Da hatte er die Aufgabe, einen Grenzposten im Süden von Luxemburg von Esch-sur-Alzette rüber nach Audun-le-Tiche, damals Deutsch-Oth, zu bewachen, dass keine Leute, nach denen die Gestapo landesweit in Luxemburg fahndete, über die Grenze nach Frankreich fliehen können.

… Ein anderes Dokument aus dem Bundesarchiv in Berlin belegt, dass er im Sommer 1944 … bereits [der] Leiter der Abteilung in der Gestapo Luxemburg war, die zuständig war für die Verfolgung von – ich zitiere jetzt mal wörtlich – „Kommunismus, Marxismus und Nebenorganisationen, illegale und Feindpropaganda, Rundfunkverbrechen, … Widerstandbewegungen und (sogenannte) Rückwanderer.

Friedrich Schmidt war darüber hinaus  …  mehrfach Mitglied der sogenannten Vernehmungskommando(s) „Hinzert“. (O-Ton Laich)

Sprecherin:

Das SS-Sonderlager Hinzert lag an der Autobahn zwischen Trier und Saarbrücken.

„Dann gab es dort in Hinzert mehrere Massenerschießungen. Eine davon trug sich zu im Februar 1944. Das war auch im Zuge einer dieser Razzien gegen den politischen Widerstand, gegen Widerstandsorganisationen.

Friedrich Schmidt war einer von dreien, die 25 Hinzurichtenden ausgewählt haben. Er selber war an der Erschießung nicht beteiligt. Das hat dann die SS erledigt, im Wald bei Hinzert …“ (O-Ton-Laich)

Sprecherin:

Friedrich Schmidt war im September 1944 – kurz vor der Befreiung Luxemburgs – an der Ermordung von Widerstandskämpfern in Palzem und Nennig beteiligt.

Noch im September 1944 floh er aus Luxemburg und lebte bis 1954 im Untergrund.

„Seine Spur finden wir dann erst wieder im Sommer 1945. Da sitzt er nämlich in einem Kriegsgefangenenlager als Kriegsgefangener, … nicht als Kriegsverbrecher.

Im Herbst 1945 … ist er geflohen, wurde dann irgendwann mal wieder verhaftet,  … saß dann in Recklinghausen als Kriegsverbrecher, konnte da aber auch schon wieder fliehen im Sommer 1948, …

„… von den Alliierten im Jahr 1949 gab es in Rastatt ein Tribunal von den Franzosen,…  Es wurde ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen…“ (O-Ton Laich)

Sprecherin:

Das Todesurteil erging in Abwesenheit von Friedrich Schmidt. Er lebte zu dem Zeitpunkt unter falschem Namen im Ruhrgebiet.

„Nach seiner Flucht aus Luxemburg kam Friedrich Schmidt auch wieder nach Göttingen zurück, konnte dort aber zunächst nicht legal leben, weil die Luxemburger und die Alliierten nach ihm gefahndet haben als Kriegsverbrecher. Er tauchte hier sporadisch auf, im Untergrund, konnte sich aber nach diversen Amnestiegesetzen und auch der geänderten Politik unter Adenauer dann hier in Göttingen im Jahr 1954 wieder ganz offiziell anmelden und lebte ab diesem Zeitpunkt … wieder in Göttingen ganz legal …“ (O-Ton Laich)“

Sprecherin:

Friedrich Schmidt bewarb sich wieder in den Polizeidienst:

.“.. offensichtlich war das … Anlass für die deutschen Behörden Ende der 1950er Jahre auch gegen ihn ein Ermittlungsverfahren aufzunehmen. … denen kam offensichtlich das Tribunal in Raststatt zu Gehör, … dass es … ein Todesurteil gab und dass er offensichtlich hoch belastet ist. Auf Grund dessen hat die Göttinger Staatsanwaltschaft damals ein Ermittlungsverfahren begonnen (14:49) und nach dem Tatortprinzip nach Saarbrücken abgegeben … Dort gab es also einen Ermittlungsrichter, der war … sehr engagiert, hat über 1 ½  Jahre lang sehr akribische Ermittlungen geführt. Der hat fast alle ehemaligen Kollegen der Gestapo Luxemburg von Friedrich Schmidt verhören lassen in der ganzen Bundesrepublik. … anhand dieser Akten kann man sehr gut belegen, wie die sich gegenseitig gedeckt und entschuldigt haben.“ (O-Ton Laich)

Sprecherin:

Friedrich Schmidt wurde zwar zu einem Verhör eingestellt, aber es gab keine Gerichtsverhandlung. Roland Laich kennt den Einstellungsbeschluss aus dem Jahr 1962:

„Und jetzt zitiere ich mal ganz kurz aus dem Einstellungsbeschluss … der deutschen Ermittlungen. Da heißt es dann: „Weiterermittlungen versprechen keinen Erfolg. Bei diesem Ermittlungsergebnis dürfte die Einlassung des angeschuldigten Schmidt, er habe nur die Beerdigung der in Nennig Erschossenen geregelt, nicht zu widerlegen sein …“(O-Ton Laich)

Sprecherin:

In dem Einstellungbeschuss des Verfahrens konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Vorgesetzte von Friedrich Schmidt, Walter Runge, die Schießbefehle erteilt hat. In der Begründung heißt es u.a.:

„Es darf noch darauf hingewiesen werden, dass beide Angeschuldigten von den meisten ihrer als Zeugen vernommenen Kollegen als charakterlich einwandfreie Persönlichkeiten geschildert werden, denen etwas Derartiges nicht zuzutrauen sei“. (O-Ton Laich)

Sprecherin:

Friedrich Schmidt wurde zwar nicht bestraft, aber er wurde auch nicht wieder in den Polizeidienst aufgenommen. Mitte der 1960er Jahre verstarb er in Göttingen.

(Musik)

Sprecherin:

Bernhard Fischer-Schweder wurde ebenfalls nicht wieder in den Polizeidienst eingestellt. Er legte sich eine neue Biografie zu und nannte sich nun Bernd Fischer. Dadurch wurde er entnazifiziert. Er war kurze Zeit als Leiter des Flüchtlingsheims Wilhelmsburg in Ulm tätigt. Niemand ahnte, dass er der ehemalige Polizeidirektor von Memel und SS-Oberführer war. Er war am Massenmord von mehreren tausend Juden in Litauen beteiligt.

Als seine Vergangenheit bekannt wurde, kündigte er seine Stelle als Leiter des Flüchtlingsheimes. Allerdings klagte er kurze Zeit beim Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung. Parallel dazu berief er sich auf § 131 auf die Wiedereinstellung im Polizeidienst. In beiden Fällen wurde er nicht wiedereingestellt. Aufgrund eines Zeitungsberichtes wurde Bernhard Fischer-Schweder von Zeugen als Polizeidirektor vom Memeln erkannt. Dies führte dazu, dass er 1957/58 vor Gericht gestellt wurde. Es war der erste Prozess vor einem deutschen Schwurgericht, in dem nationalsozialistische Massenmorde verhandelt wurden.

Obwohl Bernhard Fischer-Schweder an den Massenmorden beteiligt war, wurde er nur wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Er verstarb am 28. November 1960 im Gefängnis Hohenasperg.

(Musikakzent)

Sprecherin:

Durch  den Prozess gegen Bernhard Fischer-Schweder wurden weitere Verfahren gegen NS-Täter innerhalb der Polizei angestoßen.

Dr. Dirk Götting berichtet:

„… der Fall führt dann zur Gründung der Zentralstelle der Landesjustizverwaltung in Ludwigsburg, der Zentralstelle zur Aufarbeitung und Dokumentation von NSG, also nationalsozialistischen Gewaltverbrechen. Und so beginnt dann erst eigentlich praktisch in den 1960er Jahren noch einmal eine Phase, in der man jetzt Verfahren wegen NS-Taten, Tötungsdelikten durchführt, wobei parallel in dieser Phase auch die Diskussion der Verjährung von Mord eine Rolle spielt.“(O-Ton)

Sprecherin:

Zuerst betrug die Verjährungszeit nationalsozialistischen Gewaltverbrechen 20 Jahren. Später wurde diese Verjährungszeit immer weiter ausgedehnt. Ab den 1970er Jahren wird Mord aufgrund der nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Deutschland für nichtverjährbar erklärt.

Bei den Verfahren wegen NS-Taten gab es aber Schwierigkeiten:

Sie können ja nicht ein Gesetz schaffen nach 1945 und dann Menschen dafür bestrafen für ein Gesetz, dass es vorher noch nicht gegeben hat. Das sogenannte Rückwirkungsverbot „Keine Strafe ohne Gesetz“, das darf es nicht geben. Das heißt die Justiz war jetzt aufgefordert solche Verbrechen, wie sie da zu Massenerschießung oder aber auch, was in den Konzentrationslagern  passiert ist, nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Nach deutschem Strafrecht müssen Sie eine Beziehung zwischen Täter und Opfer … nachweisen. … Sie können nicht jemanden wegen Mordes verurteilen, ohne dass Sie wissen, wen er umgebracht hat.

… und  Sie müssen … auch noch belegen, dass da ein Tatbeitrag in dem Sinne war, dass er die Tat wollte. Das heißt in dem Moment, wo als Rechtfertigung Befehlsnotstand behauptet werden konnte, dass man nicht aus eigenen Antrieb gehandelt hat, sondern aufgrund eines Befehls, war das in der Regel ein Rechtfertigungsgrund, auch wenn zwar behauptet wurde: ‚Hätte ich den Befehl nicht ausgeübt, dann wäre ich selbst erschossen worden.‘ Das reicht in aller Regel aus, um Menschen zu entschuldigen.

erst im Jahr 2011 hat das Landgericht München II … entschieden das nicht mehr notwendig ist, die Beziehung herzustellen, sondern dass es reicht, wenn so ein Mensch nachweislich in einer Einheit war, die diese Verbrechen begangen hat und dann kann er wegen Beihilfe zum Mord verurteilt oder angeklagt, beschuldigt werden.“ (O-Ton Götting )

(Musikakzent)

Sprecherin:

Der Befehlsnotstand wurde von vielen NS-Tätern zwar behauptet, aber es in den allermeisten Verweigerungsfällen wurde niemand erschossen.

Der Historiker Christopher R. Browning berichtet in dem Buch „Ganz normale Männer“, das es sehr wohl möglich war, sich dem Mordauftrag im polnischen Józefów an jüdischen Frauen, Kindern und alten Leuten zu entziehen.

Major Trapp, der Bataillonskommandeur des Reserve Polizeibataillon 101 machte seinen Männer ein ungewöhnliches Angebot: Ältere sollten vortreten, wenn sie  sich der Aufgabe nicht gewachsen fühlten, 11-14 Männer traten vor und gaben ihre Gewehre ab.

Auch Leutnant Heinz Buchmann weigerte sich wehrlose Frauen und Kinder zu erschießen. Er bat Major Trapp um eine andere Aufgabe. Er bekam die Aufgabe,  die arbeitsfähigen männlichen Juden nach Lublin zu begleiten.

Auch Gunnar Bettendorf berichtet in seiner Examensarbeit über das Hannoversche „Reserve-Polizeibataillon 111“ von Verweigerungen. Zum Beispiel weigerte sich ein Bauer  aus der Region Göttingen an der Friedhofserschießung in Neu-Sandez teilzunehmen. Der Name des Bauern ist unbekannt. In den Akten wir er erwähnt als Bauer, der fast nur plattdeutsch sprach.

Gunnar Bettendorf weist aber auch darauf hin, dass eine Verweigerung nicht vollkommen ohne Konsequenzen blieb. Der Göttinger Bauer wurde später für seine Verweigerung gerügt.

Laut Dirk Götting gab es auch andere Konsequenzen innerhalb der Kameradschaft:

„… man (hat) sie dann eben ja im Kameradenkreis geschnitten. Man hat sie verunglimpft, man hat  ihnen in Anführungsstrichen niedere, unschöne Arbeiten und Aufträge verteilt, die keiner machen wollte. Es war schon ein Spießrutenlauf für diejenigen, die sich da verweigert haben.“ (O-Ton Götting)

Wie viele Verweigerer es tatsächlich gab, kann nicht genau festgestellt werden:

„Aber wie gesagt, die Aktenlage ist dünn und es war nach dem Krieg kein Ruhmesblatt, sich dazu zu bekennen, dass man da nicht mitgemacht hat in einer Zeit, wo Verweigerung dann auch noch in der Gesellschaft ja als schändlich galt.“ (O-Ton Götting )

Sprecherin:

Es gab noch andere Verweigerungstaktiken:

Sprecher: (Peter Bieringer):

  • Man meldete sich nicht freiwillig
  • Man hielt sich von Offizieren und Unteroffizieren fern
  • Man verdrückte sich zu den Lastwagen
  • Man machte erst mit, ließ sich aber später (nach 4 Erschießungen oder vielen) ablösen

(Musikakzent)

Sprecherin:

Warum traten nur so wenige Männer vor und verweigerten sich?

Christopher R. Browning gibt als Gründe an:

Sprecher: (Peter Bieringer):

 

  • Die Mordaktion kam zu plötzlich
  • Die Männer wurden völlig überrascht
  • Sie hatten keine Zeit um nachzudenken
  • Konformitätsdruck: Als Uniformierter identifiziert man sich mit den Kameraden
  • Man möchte nicht als schwach und feige da stehen
  • Sorge um das eigene Ansehen bei Kameraden war wichtiger als irgendein Gefühl menschlicher Verbundenheit mit Opfern

(Musikakzent)

Sprecherin:

Laut dem Historiker Christopher R. Browning wurden 38.000 Juden vom  Reserve-Polizeibataillon 101 in Polen erschossen.

Das Reserve-Polizeibataillon 101 war an der Deportation von  45.200 Juden in das Vernichtungslager Treblinka beteiligt.

Wer waren eigentlich diese Männer, die innerhalb kurzer Zeit am Mord von 38.000 Juden beteiligt waren? Auch Christopher R. Browning stellte sich diese Frage:

„Hat er erstmal vermutet, das sind Polizeibeamte und das sind erstmal sowieso alles fanatische SS und Nationalsozialisten und stellte dann fest, … nur ein Teil von den Leuten, … in diesen Bataillone waren Polizeibeamte, von den(en) war(en) auch nur ein Teil, wenn überhaupt nachweisbar fanatische Nationalsozialisten. Und der andere Teil, das waren Leute, die wenige Wochen vorher noch ein Handwerk ausgeübt haben und überhaupt nicht bei der Polizei waren…“ (O-Ton Götting)

Sprecherin:

Wie wurden „normale Männer“ zum Mörder? Welche Gründe gab es?

Sprecher (Peter Bieringer):

  • Sie fühlten sich nur als Vollstrecker eines fremden Willens.
  • Für den Inhalt der Befehle übernahmen sie keine Verantwortung.
  • Den Befehl wollten sie nur möglichst gut ausführen.
  • Die Entmenschlichung der Opfer.
  • Das Opfer wird degradiert und als minderwertig betrachtet.
  • Der Status als Mensch wird dem Opfer abgesprochen.

(Musik)

Sprecherin:

Heute gibt es eine strenge Trennung zwischen dem Militär und der Bundespolizei.

Wie geht aber die Polizei heute mit ihrer unrühmlichen Geschichte um?

Dr. Dirk Götting ist Angehöriger der Polizeiakademie in Niedersachsen. Er gibt den Studierenden eine Einführung in die Polizeigeschichte und unterrichtet das Themenfeld Geschichte in der Polizei. Er hat den Anspruch an seinen Unterricht:

„… dass kein Studierender die Polizeiakademie verlässt, der nicht … aufgeklärt wurde über die Zusammenhänge zwischen Polizei und Nationalsozialismus. .. Das ist für mich sehr wichtig, dass die jungen Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen das verstehen, was da abgelaufen ist, dass sie keine Schuld an dem Tragen, was ihre Vorgänger hier vor Generationen mal getan haben … dass man dafür auch ein Stück Verantwortung übernimmt. … und Verantwortung kann man nur übernehmen, wenn man auch Wissen darüber hat“. (O-Ton Götting)

Sprecherin:

Für Dirk Götting ist dies auch deshalb wichtig, weil die Polizeiakademie mit vielen Ländern in Kontakt steht, in denen die deutsche Polizei zwischen 1939-1945 im Einsatz war.

Es gibt eine Ausstellung über die Geschichte der Polizei im NS.

„Wir haben ja in den letzten Jahren eine Ausstellung dazu gehabt, eine Wanderausstellung „Die Polizei im Nationalsozialismus“. Und die ist durch viele Dienststellen und Behörden hier in Niedersachsen gelaufen, sie war auch in Göttingen und das ist auch eine Form der internen Bildungsarbeit. Denn sie dient nicht nur der allgemeinen Öffentlichkeit, die damit auseinandersetzen kann, sondern auch natürlich der internen Auseinandersetzung, nicht nur mit den Dienstanfängern, sondern auch  mit … den Polizeibeamten, mit den Kolleginnen und Kollegen, die schon länger im Dienst sind und die in der Vergangenheit, … eine politisch-historische Bildung nicht genossen haben.“

(Musik):

Sprecherin:

Die Macht der Polizei im Staat wurde nach 1945 von den Verfassungsgebern wieder reduziert. Es gibt keinen Polizeistaat mehr.

20170205_123102Laut Professor Werner Heun [verstorben am 20.9.17] vom Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften in Göttingen blieben die Grundbedingungen für die Polizei im Staat erhalten:

„Also erstens gilt ja, dass die Polizei im Wesentlichen eine Länderangelegenheit ist. … was der Bund im Grundgesetz dann geregelt hat, sind eigentlich nur Fragen, die die Bundespolizei betreffen. Und da ist eine erhebliche Differenzierung vorgenommen worden, dass  man auf der einen Seite also den Verfassungsschutz extra geregelt hat, dass man den Bundesgrenzschutz besonders geregelt hat, dass es daneben eine allgemeine Polizei noch gibt, die aber nur auf ganz spezielle Fragen spezialisiert ist, also im Wesentlichen kaum zuständig ist.“

Sprecherin:

Es gibt eine strenge Trennung zwischen dem Militär und der Bundespolizei.

Bei den heutigen Debatten geht es um das  verstärkte Einsetzen von dem Militär in Polizeibereichen, nicht um Polzeieinsätze beim Militär.

„Also dass das Militär beim Angriff von außen eingesetzt werden kann, ist sowieso völlig klar. Das ist auch in der Verfassung so vorgesehen. Nur die Probleme tauchen immer auf bei der Frage:  Was darf das Militär im Innenbereich, also innerstaatlich, ja. Und da ist die Trennung sehr sehr scharf und da gibt es immer wieder Ansätze, ob man das nicht etwas aufweicht. Nur dazu müsste man immer wieder die Verfassung ändern.“ (O-Ton Prof. Heun)

Sprecherin:

Polizeieinsätze der Polizei beim Militär sind von unserer Verfassung nicht vorgesehen. Im  Kriegsfall gelten besondere Regeln. Man kann nicht mit absoluter Sicherheit sagen, dass es dann nicht wieder zu Polzeieinsätzen im Kriegsfall kommen könnte.

Bei dem Staatsaufbau nach 1945 passte man die Struktur wieder mehr dem System der Weimarer Republik an. Diese Veränderungen sind laut Werner Heu:

„ … die Weimarer Verfassung war eigentlich eine ganz durchaus auch brauchbare Verfassung, die dem Reichpräsidenten nur eine etwas stärkere Stellung gab, also auch was etwa die Frage angeht des Militärs. Der Reichspräsident war Oberbefehlshaber des Militärs. Das hat man … wieder abgeschafft. Und jetzt ist es der Bundeskanzler im Kriegsfalle, ansonsten ist es der Verteidigungsminister.“ … (O-Ton)

Sprecherin:

Der Bundespräsident hat heute mehr eine Repräsentationsfunktion inne, aber:

(6:12 Min) „Wobei es auch da … durchaus Situationen geben kann, in dem dem Präsident etwas mehr Macht zukommt, wenn nämlich die Regierungen nicht funktionieren und keine Mehrheit zustande kommen. … Die war bisher nur noch überhaupt nicht notwendig.“ (O-Tom Heun)

Sprecherin:

Eine solche Situation könnte der Gesetzgebungsnotfall ein. Der Gesetzgebungsnotfall ist nicht mit einer Notverordnung  gleichzusetzen. Der Gesetzgebungsnotfall ist im Artikel 81 des Grundgesetzes festgelegt:

„Das ist aber ein relativ aufwendiges Verfahren. Wenn also der Bundestag praktisch in der Gesetzgebungskompetenz versagt, weil die Mehrheiten nicht zustande kommen … , kann dann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage im Gesetzgebungsnotstand erklären und … wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.“ (O-Ton Heun)

Sprecherin:

Die Bundesregierung kann dann für einen Zeitraum von sechs Monaten Gesetzesvorlagen auch ohne Zustimmung des Bundestages umsetzen.

Der Bundespräsident handelt hier auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundespräsident selbst kann kein Gesetz einbringen. Er hat auch nur wenig Möglichkeit ein Gesetz abzulehnen. Hierzu Werner Heun:

„ … unser Bundespräsident kann Gesetze nur dann ablehnen, wenn er sie für verfassungswidrig hält. Dann kann darüber auch ggf. ein Gerichtsverfahren vom Bundesverfassungsgericht stattfinden. Ansonsten kann der Bundespräsident hier die Gesetze nicht ablehnen. Also da ist man sich einig, es sei denn es sind Schriftfehler oder was auch immer…“.(O-Ton)

Sprecherin:

Wenn der Bundespräsident ein Gesetz als verfassungswidrig ablehnt, dann scheitert das Gesetz meistens.

Das Parlament könnte aber Einspruch erheben:

„Theoretisch könnte es aber so sein, dass das Parlament daraufhin zum Bundesverfassungsgericht geht und sagt: ‚Das Verhalten des Bundespräsidenten war verfassungswidrig, weil das Gesetz ganz verfassungsgemäß ist‘.

Und dann würde das Verfassungsgericht entsprechend entscheiden. Je nachdem, ob es es für verfassungswidrig hält oder nicht.“ (O-Ton Heun)

Sprecherin:

Hitler bekam zu Beginn des III. Reiches durch geschickte Schachzüge die alleinige Macht im Staat. Er konnte ohne die Zustimmung des Reichstags Gesetze erlassen und die Verfassung ändern. Dies ist in unserem Staatsmodell nicht mehr möglich.

Aber auch heute ist es möglich, die Verfassung  bzw. das Grundgesetz zu ändern. Laut Werner Heun gibt es aber auch Grenzen:

„Also es gibt natürlich Möglichkeiten der Verfassungsänderung, die relativ weitgehend erfolgen kann. Es gibt nur nach (Artikel) 79 Absatz 3 die Grenzen, dass hier nicht geändert werden dürfte Artikel 1 und Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 20. Und die auch jedenfalls nur im Grundsatz nicht geändert werden dürfen und insofern sind die Änderungsmöglichkeiten begrenzt. Allerdings ist immer möglich, dass die Verfassung insgesamt aufgegeben wird und durch eine völlig neue Verfassung erlassen wird. (sucht) Das ist der (Artikel) 146. Da heißt es dann: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ (O-Ton Heun)

Sprecherin:

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland hätte man bei der Wiedervereinigung der deutschen Länder aufgeben können.

„… das Grundgesetz ist sozusagen die grundlegende Verfassung. Für die gilt das … Änderungen nur mit 2/3 Mehrheit zulässig sind im Rahmen dessen, was der (Artikel) 79  Absatz 3 vorgibt und dass darüber hinaus allerdings es möglich wäre, selbst über den (Artikel) 79 Absatz 3 hinauszugehen indem man eine völlig neue Verfassung erlässt, die auch vom Volke in freier Entscheidung beschlossen wird. Also das wäre immer möglich. Das war auch eine Frage, die debattiert worden ist, nach der Wiedervereinigung.“ (O-Ton Heun)

Sprecherin:

Hätte man allerdings eine neue Verfassung erlassen, dann wäre Artikel 79 Absatz 3 entfallen.

Artikel 79 Absatz 3 lautet:

Sprecher (Peter Bieringer):

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

 

Sprecherin:

Dieser Artikel ist aber ein wesentlicher Bestandteil des Grundgesetzes, der verhindern soll, dass wieder  eine Diktatur mit nur einem Machtinhaber oder ein Polizeistaat entstehen kann.

Man hat zwar bei der Wiedervereinigung auf die Aufgabe der Verfassung verzichtet, aber eine Garantie für den immerwährenden Fortbestand der Verfassung gibt es nicht.

Artikel 146 des Grundgesetzes besagt, dass Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn es durch eine vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen Verfassung ersetzt würde.

Allerdings hat jeder Bürger des deutschen Volkes gar nicht die Möglichkeit persönlich über die Einsetzung einer neuen Verfassung zu abzustimmen. Er wird von gewählten  Politikern vertreten. Es bleibt immer ein Restrisiko bestehen, dass korrupte  Politiker ihre eigenen Interessen per Gesetz mit einer 2/3 Mehrheit durchsetzen könnten.

Glücklicherweise wurde das Grundgesetz bei der Wiedervereinigung der Länder nicht durch eine neue Verfassung ersetzt. Artikel 79 Absatz 3 hat noch immer seine Gültigkeit. Die Bundesländer sind immer noch an der Gesetzgebung beteiligt.

Polizei GöttingenDie Polizei ist immer noch den einzelnen Ländern zugeordnet und somit ist der Wirkungsbereich der Polizei eingeschränkt. Ein  Polizeistaat wird verhindert.

Durch die weltweiten Terrorangriffe entstehen Fragen bezüglich der  Eingriffsmöglichkeiten für die Polizei, die Geheimdienste und ggf. auch das Militär. Das Bundesverfassungsgericht wird sich in der Zukunft vermehrt mit diesen Fragen auseinander setzen.

(Musikakzent)

Sprecherin Ingeborg Lüdtke und Peter Bieringer

© Ingeborg Lüdtke

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Weiterführende Literatur:

Hans Buchheim, SS und Polizei im NS-Staat

1964, Selbstverlag der Studiengesellschaft für Zeitproblem, Duisburg

Polizei, Verfolgung u. Gesellschaft im Nationalsozialismus

(Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland 15)

Hrsg. KZ-Gedenkstätte Neuengamme

2013, Edition Temmen, Bremen

Helmut Dohr, Staat, Verfassung, Politik

Grundlagen für Studium und Praxis

  1. Auflage2014, Verlag dt. Polizeiliteratur GmbH Buchvertrieb, Hilden

Peter Longerich, Heinrich Himmler

Biographie

2008, Pantheon Verlag

Gunnar Bettendorf: „Das Reserve-Polizeibataillon 111 im Osteinsatz“,

in: Hannoversche Geschichtsblätter, Band 62/2008, Herausgeber: Landeshauptstadt Hannover

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Nutzungsrechte erhalten:

Text von Prof. Dr. Werner Heun vom Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften in Göttingen

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