Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Seit dem 1. März 2018 gibt es ein neues Urheberrechtsgesetz für die Wissenschaft, auch „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ genannt.

Ich habe den Rechtsanwalt Professor Christian Russ gefragt, was es mit dem „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ auf sich hat und wie es sich auf das Recht der Urheber auswirkt.

Christian Russ ist nicht nur Rechtsanwalt und Notar, sondern auch Lehrbeauftragter für Urheberrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Rhein-Main-Universität Wiesbaden. Er bietet auch Seminare und Fortbildungen für Anwälte und Verleger zum Thema  „Urheber- und Presserecht“ an.

Meine erste Frage an ihn war:

In den Medien liest man immer wieder, dass am 1. März 2018 das „neue“ Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten ist. Gibt es tatsächlich ein neues Urheberrechtsgesetz oder ist es eher ein Zusatzgesetz?

Christian Russ:

Grundsätzlich gibt es kein neues Urheberrechtsgesetz, aber es ist natürlich so, dass unser Urheberrechtsgesetz, das  aus dem Jahre 1966 stammt, immer einmal wieder geändert  und auch an die technischen Entwicklungen angepasst werden muss. Die technische Entwicklung ist sozusagen das Schwungrad des  Urheberrechtsgesetzes. Wenn die Software Bedeutung erlangt, dann fragt man sich irgendwann: „Muss man vielleicht die Software urheberrechtlich schützen?“

Wenn  die Digitalisierung unser ganzes Leben bestimmt, aber im Urheberrechtsgesetz von 1966 noch nichts darüber enthalten ist, dann wird man auch das Gesetz entsprechend ändern müssen.  Dies ist  geschehen und nachträglich ins Urheberrechtgesetz eingebaut worden. Das  Urheberrechtsgesetz ist ein „Work in Progress“. Man passt es immer den Entwicklungen und auch natürlich den gesellschaftlichen Entwicklungen und den Bedürfnissen an. Das Urheberrechtsgesetz ist immer ein Schnittpunkt zwischen den Interessen der Urheber und den Interessen der Allgemeinheit. Die Urheber möchten, dass ihre Werke nur so verwertet werden, wie sie das auch selber wollen, während  und die Allgemeinheit gern auch Zugriff auf urheberrechtliche Werke nehmen möchte.  Diese Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden. Dies passiert immer wieder neu. Die jetzt am 1. März 2018 in Kraft getretene Änderung des Urheberechtsgesetz ist eine Novelle, also eine Veränderung des Urheberrechtsgesetzes.  Es ist nur ein Teilbereich, den der Gesetzgeber neu geregelt hat. Vieles in dem Urheberrechtsgesetz  hat sich nicht verändert und ist nach wie vor gültig.

Woher kommt jetzt der Name Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz?

Christian Russ:

Der Name Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz wird verwendet, weil es im Wesentlichen die Urheber von wissenschaftlicher Literatur, also Juristen, Mediziner, Physiker, Mathematiker betrifft. Das Gesetz betrifft aber nicht nur den wissenschaftlichen Bereich, sondern auch die Gemeinliteratur, wenn sie in Schulbüchern abgedruckt wird. Hier sieht das Gesetz  Änderungen vor. Auch die Bibliotheken, Archive, Museen etc., sowie Schulen und andere Bildungseinrichtungen sind betroffen. Das heißt also, der Begriff Wissenschaftsgesetz ist etwas verkürzt, aber man verkürzt immer mal, um etwas plakativer zu machen. In Wahrheit ist es ein Gesetz, das den Bereich der Ausnahmen vom Urheberrecht, der gesetzlichen Möglichkeiten urheberrechtliche Werke zu schützen für alle möglichen Bildungseirichtungen und Verlage regelt.

Das Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz ist umstritten. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels bezeichnete es als „großen Fehler mit erheblichen Konsequenzen für Bildung und Wissenschaft in Deutschland“. Wieso kann man das so sagen?

Christian Russ:

Dazu muss man einen  Schritt zurückgehen  und fragen: „Was regelt das Urheberrecht eigentlich?“ Das Urheberrecht regelt das Recht der Urheber selbst darüber zu entscheiden, wie ihre Werke verwertet werden sollen. Dazu gehören auch Entscheidungen zu welchen Bedingungen, Konditionen und gegen welches Honorar ihre Werke verwertet werden sollen. Grundsätzlich hat der Urheber eines  Werkes –  sagen wir mal eines juristischen Kommentars – die Möglichkeit, allein zu entscheiden, ob das  Buch als E-Book oder in einer Datenbank veröffentlicht werden darf oder eben nicht. Das neue  Gesetz greift aber ganz erheblich in die Rechte der Urheber ein, wenn es nun erlaubt  im bestimmten Umfange – ohne dass der Urheber das verhindern kann – das Werk auf wissenschaftlichen Websites zugänglich zu machen, damit im erheblichen Umfang darauf zugegriffen werden kann. Auch können nun  Printversionen von Teilen der Werke des Urhebers erstellt werden, ohne dass er darüber bestimmen kann, ob das geschehen  und zu welchen Konditionen das geschehen soll.

Der  Börsenverein vertritt die Interessen der Verlage und des Buchhandels. Wenn ein juristisches Institut  ein eigenes Buch machen möchte-  sagen wir mal einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – so ist es ja jetzt erlaubt.  Ein Institut kann jeweils aus einem anderen Buch 15% entnehmen: Zum Beispiel 15 Prozent  des Allgemeinen Teils des BGB,  15% des Schuldrechts, 15 % des Sachenrechtes, 15 % des  Familienrechtes und 15 % des Erbrechtes. Das Institut hätte ein neues Werk erstellt; es könnte es  drucken und nicht kommerziell öffentlich zugänglich machen.  Die Verlage und natürlich auch der Buchhandel  gingen vollkommen leer aus. Dass dies  das dem  Börsenverein des Dt. Buchhandels, der die Verlage und Buchhandlungen vertritt, nicht gefällt,  ist klar. Das gefällt mir übrigens als Urheber auch nicht…

Sie haben vorhin schon die Bibliotheken angesprochen. Paragraf 60 e des „Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetzes“ betrifft die Bibliotheken. Bisher durfte die Bibliothek Nutzern nur die Anzahl von digitalen Exemplaren zur Verfügung stellen, die sie tatsächlich auch als gedrucktes Buch im Bestand hatte. Ein Nutzer durfte sich auch nur 10 % des Werkes herunterladen und ausdrucken.

Welche Gefahr besteht dadurch in Bezug auf die Nutzerkopien?

Christian Russ:

Erstmal  ist es so, dass die Nutzer von Bibliotheken dort in beliebiger Anzahl Ihre Vervielfältigungen an Terminals machen können. Früher war es so, es durfte ein Buch, das im Bestand der Bibliothek war, gleichzeitig nur an einem Terminal zugänglich gemacht werden. Jetzt ist es so: Die Bibliothek erwirbt ein Buch und kann es dann an 100 Terminals gleichzeitig 100 verschiedenen Leuten zugänglich machen. Früher war es so: Es durfte ein bestimmter Teilbereich dieses Werkes auf einen Stick kopiert werden, den man am Computerterminal nutzen kann. Jetzt ist das Kopieren eines Werkes auf 10 % begrenzt, aber man kann das Kopieren auf verschiedene Sitzungen  verteilen. Das heißt, wenn ich ein komplettes Werk  – sagen wir mal einen Urheberkommentar von Schricke [Anm.: Schricker / Loewenheim, Urheberrecht], das sind etwa 3000 Seiten – mir auf einen Stick ziehen möchte, dann muss ich mich zehn Mal anmelden,  jeweils 300 Seiten kopieren und dann habe ich diesen ganzen Kommentar auf meinem Stick. Der Kommentar kostet 239,- €. Dieser Betrag entgeht natürlich dem Verlag und der Anteil auch  dem Urheber, wenn es derart z.B. für Studenten leicht gemacht wird, sich hochwertige umfassende Literatur auf diese Weise kostenlos zu besorgen.

Welche Auswirkung hat das auf die Rechte des Autors? Ich kenne zum Beispiel einen Fall, in dem der Autor in dem Verlagsvertrag ausdrücklich alle digitalen Versionen seines Werkes ausschließt. Der Verlag kann ihm zwar zusichern, dass er selbst nur eine gedruckte Ausgabe herausbringen wird, aber er kann nicht die digitalen Kopien innerhalb von Bibliotheken verhindern.

Christian Russ:

Genauso ist das auch. Einer der Hauptkritikpunkte an der Gesetzesänderung ist,  dass die Berechtigung  der öffentlichen Hand viel weitergeht, als die Berechtigung des Verlages und des Urhebers. Vor in Krafttreten der Novellierung  konnte ein  Autor zur Digitalisierungen sagen: „Das ist mir viel  zu kopieranfällig. Da gibt es viel zu viel Piraterie und Raubkopien. Das will ich nicht. Ich dulde generell keine Digitalisierung meines Werkes“. Da das Urheberrecht ein Eigentumsrecht ist, ist diese Entscheidung des Autors ein Teil des selbstverständlichen Eigentumsrechtes des Urhebers an seinem Werk. Dies  wird jetzt völlig ausgehebelt. Wir kommen hier in die groteske Situation, dass der eigentliche Vertragspartner des Urhebers nämlich der Verlag … diese Digitalisierung verlagsrechtlich aufgrund des Vertrages nicht vornehmen kann, dass aber die öffentliche Hand dies durchaus kann. Sie kann also eine kostenlose Verwertung gegen den Willen des Urhebers durchführen. Wir kommen dann auch zur  Frage: „Warum gibt überhaupt dieses Gesetz? Warum hat der Gesetzgeber das so gemacht?“ Da gibt es sozusagen zwei Erklärungen. Das eine ist die offizielle Erklärung des Gesetzgebers und das andere ist die mehr oder weniger  umstrittene inoffizielle Erklärung. Die offizielle Erklärung ist, man wollte das Urhebergesetz gerade im Bereich der Wissenschaft und Forschung vereinfachen und die Ausnahmen der Rechte des Urhebers zusammenfassen. Dazu muss man sagen“ Klammer auf“, man hat also einige wenige Regelungen  durch eine  vielfache Zahl von Ausnahmeregelungen ersetzt. Also überhaupt nicht vereinfacht „Klammer zu“. Die inoffizielle Erklärung ist, dass die öffentliche Hand gern Geld sparen möchte. Sie möchte nämlich Werke,  für die sie sonst Geld bezahlen  müsste, nun einfach ganz gern öffentlich verbreiten und zwar kostenlos. Es  geht vor allem darum, die öffentlichen Haushalte zu schonen und das geht komplett zu Lasten der Urheber und ihrer Verwerter

Auch beim Kopieren aus Schulbüchern für den Unterricht hat sich etwas geändert. Lehrer dürfen für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent aus einem Werk kopieren. Es stellt sich die Frage, ob man als Schulbuchverlag überhaupt noch so weitermachen kann wie bisher.

Christian Russ:

Für die Schulbuchverlage ist es also eher eine Vereinfachung geworden. Das ist auch vielleicht eine Regelung mit der der Börsenverein und die Verlage auch ganz gut leben können. Die Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien mussten früher ein komplexeres Verfahren bestreiten, wenn sie Ausschnitte aus Werken oder Gedichte etc. in Schulbüchern verwenden wollten. Dies muss jetzt nicht mehr so sein. Nun ist es so, dass sie einfach bis zu 10 % vom Werk oder kleinere Werke in diese Schulbuchsammlung einbinden können. Die Abrechnung erfolgt dann später über die VG Wort. Das ist eigentlich eine Vereinfachung, ohne dass sich an den Möglichkeiten der Urheber damit Geld zu verdienen etwas geändert hätte.

Die VG Wort verlangt aber inzwischen mehr Recherche von den Verlagen. Zum Beispiel wird verlangt, dass bei Texten auf Webseiten ohne Autorenangabe nachgefragt werden muss, wer der Autor ist. Bis der Verlag dann den eigentlichen Autor ermittelt hat, vergeht viel Zeit.

Die eigentliche Vereinfachung besteht darin, dass die Urheber nicht mehr über die VG Wort angeschrieben werden müssen. Die Einspruchsfrist der Autoren innerhalb einer Frist von vier Wochen entfällt dadurch.

Es gibt  noch das Problem mit den 10 % (lt. VG Wort) aus Zeitungsartikeln. Früher konnte man die Nutzungsrechte von einem kompletten Zeitungsartikel (hier sind nicht Artikel aus Fachzeitschriften gemeint) über die VG Wort (Madonna) abrechnen. Heute muss man bei Benutzung von mehr als 10 % des Artikels die Zeitungsverlage direkt wegen der Nutzungsrechte anfragen und natürlich auch erheblich mehr Geld bezahlen.

Christian Russ:

Sehen Sie mir das bitte nach. Ich kenne nicht die praktische Abwicklung. Dazu ist das Gesetz noch ein bisschen neu, da es erst am 1. März in Kraft  getreten ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste es eigentlich einfacher sein als vorher.

Das Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz berührt auch „Text und Data Mining“. Was versteht man unter Data Mining und welche Regelung wird hier angewendet?

Christian Russ:

Das ist ein Gebiet, das dem bisherigen Urheberrecht noch vollkommen fremd ist, bei dem auch noch nicht so wirkliche Erfahrungen auch auf rechtlicher Art bestehen. Das Gebiet ist auch noch kein europarechtliches Vorbild, vielleicht wird es europarechtlich wieder verboten werden, sodass der Paragraf wieder aus dem Urheberrechtsgesetz gestrichen werden müsste. Gemeint ist, dass man … große Datenmengen … digital aufbereitet, dass sie mittels Computerprogrammen durchsucht werden können. Würde man eine linguistische Untersuchung zum Thema: „Wie haben Mediziner im Jahre 2000 ihre Terminologie verwendet?“ machen wollen,  würde man gerne sämtliche medizinische Werke des Jahres 2000 mittels Computerprogrammen durchsuchen lassen und eine entsprechende Auswertung vornehmen. Dann müssten diese ganzen Bücher zunächst entsprechend digitalisiert werden, damit sie maschinenlesbar wären. Dies erlaubt eben dieses Data Mining. Ich kann momentan noch nicht sagen, welche Auswirkungen das hat, weil einfach noch niemand wirklich Erfahrung damit gemacht hat. Es ist halt eine weitere Einschränkung der Rechte der Urheber, die eben nicht unterbinden können, dass ihre Werke in einem solchen Zwecke genutzt werden.

Sie haben eben schon die Erfahrung angesprochen. Gibt es denn schon erste Erfahrungen jetzt insgesamt mit dem Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz?

Christian Russ:

Ich bin ja Anwalt und habe bisher noch keinen Fall. Ich kenne auch noch kein Urteil. Ich kann auch nicht beurteilen, wie intensiv bereits die neuen Möglichkeiten an den Hochschulen und an den Bildungseinrichtungen genutzt werden. Ich bekomme ja immer nur die Streitigkeiten oder die Urteile mit, die ergehen. Ich bin da momentan im Grunde der falsche Ansprechpartner. Man müsste die Hochschule, die Bildungseinrichtungen, die Bibliotheken fragen: „Was hat sich bei Euch geändert? In welchem Umfang nutzt Ihr das?“ Und man müsste die VG Wort fragen: „Welche Auswirkung hat das auf die Bezahlung der Urheber?“ Das ist ja ein wesentlicher Unterschied zum vergangenen Recht. Früher war es ja immer so, dass auch Nutzungen, die über die VG Wort vergütet wurden, werkbezogen abgerechnet wurden. Jetzt ist es so, dass man alle Wissenschafts-Urheber quasi in einem Topf wirft und die Vergütungen von den Bibliotheken und Bildungseinrichtungen, die in die VG Wort gezahlt werden, auf sämtliche Wissenschaften- und Fach-und Sachbuchurheber verteilt. Es kann passieren, dass ein Autor dessen Werke in sehr, sehr großem Umfang genutzt werden von den Universitäten,  genau das Gleiche bekommt  wie ein Autor, dessen Werke an keiner eigenen Universität, an keiner eigenen Bildungseinrichtung in irgendeiner Weise genutzt wird . Dieses Gießkannenprinzip wird sicherlich zu einer völligen Egalisierung der Abrechnungen zu Lasten der Urheber führen. Das ist sicher nur eine Frage, wie dramatisch hier der Ausfall der Einnahmen auf Urheberseite sein wird.

© Ingeborg Lüdtke

Text- und Data-Mining: Ich behalte mir eine Nutzung aller Inhalte dieser Webseite für kommerzielles Text- und Data-Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor.

(Das Interview mit Prof. Dr. Christian Russ vom 4.6.18 wurde im StadtRadio Göttingen am 12.7.2018 um 15 h ausgestrahlt.)

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